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§ 3 WeinFöGewV — Zuständige Stellen

Weinförderverordnung

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5

1.
ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.