Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 4 Antragsverfahren

Stand: 25.10.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4#abs-1 (1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4#abs-3 (3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4#abs-4 (4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4#abs-5 (5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4#abs-6 (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.

§ 3 § 5