Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 3 Zuständige Stellen

Stand: 25.10.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/3#abs-1 (1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/3#abs-2 (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/3#abs-3 (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4

1.
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 2 § 4