Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 2 Begünstigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2?asof=2023-11-16#abs-3 (3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2?asof=2023-11-16#abs-4 (4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2?asof=2023-11-16#abs-5 (5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend.