(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch
(5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend.