Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WBeauftrG

§ 14 Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/14#abs-1 (1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/14#abs-2 (2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/14#abs-3 (3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/14#abs-4 (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/14#abs-5 (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.

§ 13 § 15