Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrG§ 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-1 (1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundestages ernennt den Gewählten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-2 (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-3 (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-4 (4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-5 (5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht die Entlassung aus.
Änderungsverlauf
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2218)
BGBl. 1989 I S. 2218
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