Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WBeauftrG

§ 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-1 (1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundestages ernennt den Gewählten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-2 (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-3 (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod

1.
mit der Abberufung,
2.
mit der Entlassung auf Verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-4 (4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/15#abs-5 (5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht die Entlassung aus.

§ 14 § 16