Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrG§ 13 Wahl des Wehrbeauftragten
Stand: 10.06.2019
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 WBeauftrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2218)
BGBl. 1989 I S. 2218
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