Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrG§ 7 Eingaberecht des Soldaten
Stand: 10.06.2019
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 WBeauftrG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.