Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 15b Datenverarbeitung

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15b#abs-1 (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

1.
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2.
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
3.
Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15b#abs-2 (2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 15a § 15c