Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 14 Wehrersatzbehörden

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

1.
Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbehörde –,
2.
Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehörden –,
3.
Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.

§ 15 § 15b