Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 9 Ausbildung
Stand: 26.08.2026
An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung geschaffen.
II. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden