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§ 9 WbG (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung

Weiterbildungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung geschaffen.

II. Abschnitt

Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden