Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/10#abs-1 (1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/10#abs-2 (2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf den Kreis übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/10#abs-3 (3) Für den Bereich der übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreis verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/10#abs-4 (4) Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.