Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 7 Förderung der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/7#abs-1 (1) Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/7#abs-2 (2) Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/7#abs-3 (3) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

§ 6 § 8