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# § 7 WbG (Nordrhein-Westfalen) — Förderung der Weiterbildung

Weiterbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16.

(3) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/7

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