Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 12 Personalstruktur

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/12#abs-1 (1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:

1. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,

3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/12#abs-2 (2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/12#abs-3 (3) Die Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/12#abs-4 (4) Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.

§ 11 § 13