Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung

WbFöVO

§ 6 Zuwendungsberechtigte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/6#abs-1 (1) Zuwendungsberechtigte sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Träger von anerkannten Bildungsinstitutionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/6#abs-2 (2) Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Absatz 1 und 3 des Weiterbildungsgesetzes mit Sitz im Freistaat Sachsen zuwendungsberechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/6#abs-3 (3) Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes sind für eine Förderung nach § 14 zuwendungsberechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/6#abs-4 (4) Mitglieder von Landesorganisationen sind mit Ausnahme von Projekten nach § 13 Absatz 2 und weitergeleiteter Zuwendungen nach § 16 Absatz 7 nicht zuwendungsberechtigt.

§ 5 § 7