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# § 6 WbFöVO (Sachsen) — Zuwendungsberechtigte

Weiterbildungsförderungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuwendungsberechtigte sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Träger von anerkannten Bildungsinstitutionen.

(2) Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Absatz 1 und 3 des Weiterbildungsgesetzes mit Sitz im Freistaat Sachsen zuwendungsberechtigt.

(3) Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes sind für eine Förderung nach § 14 zuwendungsberechtigt.

(4) Mitglieder von Landesorganisationen sind mit Ausnahme von Projekten nach § 13 Absatz 2 und weitergeleiteter Zuwendungen nach § 16 Absatz 7 nicht zuwendungsberechtigt.

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Zitiervorschlag: § 6 WbFöVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/6

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