(1) Zur Steigerung der Teilhabemöglichkeiten der Bevölkerung an Weiterbildung können die Ausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2, die über die Grundversorgung hinaus erbracht werden, auf Antrag mit einem Angebotszuschuss gefördert werden.
(2) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als pauschaler Festbetrag vorbehaltlich § 7 Absatz 6 in Höhe von bis zu 18 Euro je förderfähige Lerneinheit gewährt.
(3) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der förderfähigen Lerneinheiten, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Förderjahr um zwei Jahre voranging. Von dem Gesamtstundenumfang nach Satz 1 ist der auf die Grundversorgung gemäß § 10 Absatz 3 entfallende Umfang an Lerneinheiten in Abzug zu bringen. Bei Bildungsinstitutionen, die die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 nicht erfüllen, ist Satz 2 nicht anzuwenden und der Angebotszuschuss gilt in diesen Fällen als Grundförderung.
(4) Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die nach § 2 Absatz 4 als Veranstaltungstage durchgeführt werden, erhöht sich der Angebotszuschuss um einen pauschalen Festbetrag in Höhe von 220 Euro je Veranstaltungstag.