Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 7 Zusatzplanung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/7#abs-1 (1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/7#abs-2 (2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.