Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz

WasSiG

§ 4 Planung der Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/4#abs-1 (1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte planen die Maßnahmen der Vorsorge (§ 2 Abs. 1), die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke für ihren Bereich erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, daß die Planung an Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt einer kreisangehörigen Gemeinde, einem kommunalen Zusammenschluß, einem Zweckverband oder einem Wasser- und Bodenverband für seinen Bereich ganz oder teilweise obliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/4#abs-3 (3) Bei der Planung untersuchen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Körperschaften die Möglichkeit des Einsatzes vorhandener öffentlicher und privater Anlagen und Einrichtungen im Verteidigungsfall; sie schlagen auf dieser Grundlage, unter Beachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und unter Berücksichtigung der überregionalen Planungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung sowie der gesamten zivilen Notstandsplanung der zuständigen Behörde die Maßnahmen vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde setzt eine Frist, in der ihr der Plan vorzulegen ist, und prüft den Plan.

§ 3 § 5