Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 6 Inhalt des Verpflichtungsbescheides
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/6#abs-1 (1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
1.
die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
2.
die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
3.
die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
4.
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/6#abs-2 (2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.