Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/1#abs-1 (1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte
im Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/1#abs-2 (2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläßliche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232) bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 70 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.