Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz

WasSiG

§ 13 Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/13#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen,
2.
die Lieferung und Verwendung von Wasser,
3.
die Benutzung der Gewässer

im Verteidigungsfall. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/13#abs-2 (2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/13#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/13#abs-4 (4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.

§ 12 § 14