Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz

WasSiG

§ 12 Vorratshaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/12#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,
2.
den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/12#abs-2 (2) Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.

§ 11 § 13