Gesetze / Wassermotorräder-Verordnung
WasMotRV§ 7 Übertragung von Befugnissen
Stand: 10.06.2019
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern freigegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.