Gesetze / Wassermotorräder-Verordnung
WasMotRV§ 6 Beschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasMotRV/6#abs-1 (1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 Metern erlaubt. Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,
Die in Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasMotRV/6#abs-2 (2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.
Änderungsverlauf
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.