Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

§ 3 Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.

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