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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 141

BGBl. 1969 I S. 141 · 24.940 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1969, Seite 141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 141
                                                                                Teil I
  1969                         Ausgegeben zu Bonn am 26.Februar 1969
    Tag                                                                           Inhalt
               141

Z1997 A
      Nr. 15
       Seite
  20. 2. 69   Gesel.z zur Änderung st.eunrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968)                                                                          141
                   B1111dr'sc1c,setzhl. III Gll-1, 610-G-S, 611-1-4, 611-2-1, 611-2-2, 610-6-2, 611-15
  24. 2.69    Sechzchnl.c V crordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung
                   Bu11d('SCJ('Sclzhl. IJJ 7400-1-1
146
                                                         Hinweis auf andere Verkündungsblätter
              Bundesgesel,.blclll Teil ll Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     147
              Verkündungen irn Bundesanzeiger.......................................................                                                                    147
              Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . .

                                                       Gesetz
                                      zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften
                                            (Steueränderungsgesetz 1968)
                                                                     Vom 20. Februar 1969

  Der Bundeslctg hi:lt mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                  Einkommensteuergesetz
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird wie
folgt geändert und ergänzt:

 1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden hinter dem Wortlaut der
      Ziffer 8 der Punkt durch einen Strichpunkt
      ersetzt und die folgende Ziffer 9 angefügt:
       „9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
           seine Berufsausbildung oder seine Wei-
           terbildung in einem nicht ausgeübten
           Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im Ka-
           lenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf
           1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuer-
           pflichtige wegen der Ausbildung oder
           Weiterbildung außerhalb des Orts unter-
           gebracht ist, in dem er einen eigenen
           Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2
           gelten entsprechend, wenn dem St,euer-
           pflichtigen Aufwendungen für eine Berufs-
           ausbildung oder Weiterbildung seines
           Ehegatten erwachsen; in diesem Fall
           können die Beträge von 900 Deutsche
           Mark und 1 200 Deutsche Mark für den in
           der Berufsausbildung oder Weiterbildung
           befindlichen Ehegatten insgesamt nur ein-
           mal abgezogen werden. Als Aufwendun-
           gen für eine Berufsausbildung gelten auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              148

                   Aufwendungen für eine hamwirtschaft-
                   liche Aus- oder Weiterbildung. Zu den
                   Aufwendungen für eine Berufsausbildung
                   oder Weiterbildung gehören nicht Auf-
                   wendungen für den Lebensunterhalt, es
                   sei denn, daß es sich um Mehraufwen-
                   dungen handelt, die durch eine aus-
                   wärtige Unterbringung im Sinne des Sat-
                   zes 2 entstehen."

       b) In Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe b werden die
          Worte „vor dem Ende des Veranlagungs-
          zeitraums das 50. Lebensjahr" durch die
          \'\Torte „vor dem Beginn des Veranlagungs-
          zeitraums das 49. Lebensjahr" ersetzt.

  2. In § 26 erhalten die Absätze 1 und 2 die fol-
     gende Fassung:
        ,, (1.) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
       pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
       und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn
       des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben
       oder im laufe des Veranlagungszeitraums ein-
       getreten sind, können zwischen getrennter Ver-
       anlagung (§ 26 a}, Zusammenveranlagung (§ 26 b)
       und - jedoch nur für den Veranlagungszeit-
       raum der Eheschließung -          der besonderen
       Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe, die
       im laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst
       worden ist, bleibt für die Anwendung des Sat-
       zes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegat-
       ten in demselben Veranlagungszeitraum wieder
       geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehe-
       gatten die Voraussetzungen des Satzes 1 eben-
       falls vorliegen.
BGBl. 1969, Seite 142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 142
142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

         (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt,
      wenn einer der Ehegatten getrennte Veranla-
      gung wählt. Ehegatten werden zusammen ver-
      anlagt oder -- für den Veranlagungszeitraum
      der Eheschließung -      nach § 26 c veranlagt,
      wenn beide Ehegatten die betreffende Veran-
      lagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl
      erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt
      schriftlich oder zu Protokoll abzugeben."

3. Hinter § 26 b wird der folgende § 26 c eingefügt:

                            ,,§ 26c

      Besondere Veranlagung für den Veranlagungs-

               zeitraum der Eheschließung
         (1) Bei der besonderen Veranlagung für den
      Veranlagungszeitraum der Eheschließung wer-
      den Ehegatten so behandelt, als ob sie unver-
      heiratet wliren. Das gilt auch für die Beurtei-
      lung eines Kindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2
      Ziff. 3), wenn das Kind bereits vor der Ehe-
      schließung zu einem der Ehegatten oder beiden
      Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis ge-
      standen hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unberührt. § 26 a
      Abs. 1 gilt sinngemäß.

        (2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a
      Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende
      Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums
      verwitwet war und bei ihm die Voraussetzun-
      gen des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.

         (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3
      Ziff. 1 Buchstabe b bleiben Kinder unb~rücksich-
      tigt, zu denen das Kindscha.ftsverhältnis (§ 32
      Abs. 2 Ziff. 3) erst durch die Eheschließung oder
      im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Ehe-
      schließung begründet wird."

4. § 32 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
             ,, 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuer-
                   pflichtigen für Kinder zu, die im
                   Veranlagungszeitraum lebend gebo-
                   ren wurden oder die zu Beginn des
                   Veranlagungszeitraums das 18. Le-
                   bensjahr noch nicht vollendet hatten."

         bb) In Ziffer 2 Buchstabe a erhält der Ein-
             leitungssatz die folgende Fassung:

             ,,a) für Kinder, die zu Beginn des Ver-
                  anlagungszeitraums das 18. Lebens-
                  jahr, aber noch nicht das 27. Lebens-
                  jahr vollendet hatten und im Ver-
                  anlagungszeitraum mindestens vier
                  Monate".

         cc} Ziffer 4 letzter Satz wird durch die fol-

             genden Sätze ersetzt:

             ,, Werden sie nach den § § 26, 26 a ge-
             trennt oder für den Veranlagungszeit-
             raum der Eheschließung nach den §§ 26,

           26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
           den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit
           nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der
           Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist.
           Die Sätze 2 und 3 gelten bei der beson-
           deren Veranlagung der Ehegatten nach
           § 26 c nicht für den Abzug von Kinder-
           freibeträgen für Kinder, die zu beiden
           Ehegatten bereits vor der Eheschließung
           in einem Kindschaftsverhältnis gestan-
           den haben."

   b) In Absatz 3 werden

      aa) in Ziffer 1 im Einleitungssatz die Worte

          ,,§ 32 a Abs. 2 und 3" durch die Worte
          ,,§ 32 a Abs. 2 bis 4"
           sowie

           in Buchstabe a die Worte „vor dem
           Ende des Veranlagungszeitraums das
           50. Lebensjahr" durch die Worte „vor
           dem Beginn des Veranlagungszeitraums
           das 49. Lebensjahr" und
      bb) in Ziffer 2 jeweils die Worte „vor dem
          Ende des Veranlagungszeitraums das

          65. Lebensjahr" durch die Worte „vor
          dem Beginn des Veranlagungszeitraums
          das 64. Lebensjahr"
      ersetzt.

5. § 32 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
       ,, (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwit-
      weten Person, wenn bei ihr und ihrem ver-
      storbenen Ehegatten im Zeitpunkt seines
      Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
      Satz 1 vorgelegen haben,
      1. für den Veranlagungszeitraum, der dem
        Veranlagungszeitraum folgt, in dem der
        Ehegatte verstorben ist,
      2. für spätere Veranlagungszeiträume, in
         denen die verwitwete Person einen Kin-
         derfreibetrag für ein Kind erhält, das aus
         der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
         gangen ist oder für das mindestens einer
         der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-
         zeitraum, in dem der Ehegatte verstorben
         ist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-
         gung) erhalten hatte."

  b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

        ,, (4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person,
      deren Ehe im Veranlagungszeitraum durch
      Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
      worden ist, wenn in diesem Veranlagungs-
      zeitraum bei den Ehegatten der aufgelösten
      Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1

      Satz 1 vorgelegen haben, der andere Ehe-

      gatte jedoch wieder geheiratet hat und bei
      diesem und seinem neuen Ehegatten die
      Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 eben-
      falls vorliegen."
BGBl. 1969, Seite 143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 143
                          Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969                         143

 6. In § 33 Abs. 2 wird dem letzten Satz der fol-
   gende Halbsatz angefügt:

   ,, ; das gilt für Aufwendungen im Sinne des
   § 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Son-
   derausgaben abgezogen werden können."

7. In § 33 a Abs. 3 letzter Satz werden hinter dem
   Wort „können" die Worle „für die Zeit des
   Vorliegens dieser Voraussetzungen" eingefügt.

 8. In § 38 Abs. 1 Sulz 2 werden die Worte „die
    Vorschriften des § 32 a Abs. 2 und 3" durch die

    Worte „die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 bis 4"

    ersetzt.

9. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „die
      Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2)" gestrichen;
      der folgende Satz wird angefügt:
      ,,Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu be-
      rücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in
      denen

       1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen
         des § 26 c besteuert wird und

      2. das Kindschaftsverhältnis erst durch die
         Eheschließung oder im Verhältnis zu bei-
         den Ehegatten nach der Eheschließung,
         jedoch noch im Kalenderjahr der Ehe-
         schließung begründet wird."

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für
      eine ihm günstigere Steuerklasse" durch die
      Worte „für eine andere Steuerklasse" er-
      setzt.
   c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        ,, (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu
      berücksichtigenden Kinder vorläufig ein-
      tragen, wenn ein Kinderfreibetrag nach § 32
      Abs. 2 Ziff. 2 beantragt wird und nicht über-
      blickt werden kann, ob die Voraussetzungen
      des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. In die-

      sen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf

      des Kalenderjahrs die Zahl der zu berück-
      sichtigenden Kinder endgültig festzustellen.
      Ergeben sich dabei Abweichungen gegen-
      über der vorläufig eingetragenen Zahl der
      Kinder, so ist die hiernach zuviel einbehal-
      tene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig
      einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das
      Nähere wird durch Rechtsverordnung be-
      stimmt; dabei kann angeordnet werden, daß
      von geringfügigen Nachforderungen abzu-
      sehen ist."

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Ziffer 2 Satz 2 werden die Worte „bei
      denen die Voraussetzungen für eine Zusam-
      menveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen"
      durch die Worte „die nach den Grundsätzen
      des § 26 b besteuert werden" ersetzt.

   b) Die folgende Ziffer 3 wird eingefügt:

       „3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den
           Fällen, in denen

           a) der Arbeitnehmer nach den Grund-
              sätzen de~ § 26 c besteuert wird und
          b) das Kindschaftsverhältnis im Verhält-
             nis zu beiden Ehegatten nach der
             Eheschließung, jedoch noch im Kalen-
             derjahr der Eheschließung begründet
             worden ist;".

   c) Die bisherigen Ziffern 3 bis 5 werden Zif-

      fern 4 bis 6.

11. In § 42 Abs. 2 erhält die Ziffer 4 die folgende
    Fassung:
   „4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus
       nichtselbständiger Arbeit bezogen haben
       und bei denen die Voraussetzungen des
       § 26 Abs. 1 vorliegen,

       a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-
          gleich oder,

       b) wenn die Voraussetzungen für die be-
          sondere Veranlagung nach § 26 c vor-
          liegen, na(:h Wahl der Ehegatten ein
          Lohnsteuer-Jahresausgleich nach  den
          Grundsätzen des § 26 c

       durchgeführt wird. Dabei kann außerdem
       angeordnet werden, daß in den Fällen, in
       denen für die Ehegatten ein Lohnsteuer-
       Jahresausgleich nach den Grundsätzen des
       § 26 c durchgeführt wird, die zu erstattende
       Lohnsteuer für die Ehegatten gemeinsam
       festgestellt wird."

12. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Hinter Ziffer 4 werden die folgenden Zif-

           fern 5 und 6 eingefügt:

           ,,5. wenn der Ehegatte des Arbeitneh-
                mers nach § 26 c zu veranlagen ist;
            6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im
               Veranlagungszeitraum durch Tod,
               Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
               worden ist und er oder sein Ehe-
               gatte der auf gelösten Ehe im Ver-
               anlagungszeitraum wieder geheiratet
               hat;".

       bb) Die bisherigen Ziffern 5 und 6 werden

           Zittern 7 und 8.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 2 bis 5
      und 6" durch die Worte „Ziff. 2 bis 7 und 8"
      ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Worte „Ziff. 1 Lis 5"
      durch die Worte „Ziff. 1 bis 7" ersetzt.
BGBl. 1969, Seite 144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 144
144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I

13. In § 51 Abs. 1 ZifL 3 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 1
    und 2" durch ,,§ 39 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
14. § 52 wird wie Jolgt gcJnderl:
      c1) Hintc>r J\bsalz 6 wird der folgende Absatz 6a
         cinuefüg(:
           ,,(6a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1

         Ziff. 9 und des § 33 Abs. 2 letzter Satz sind
         erstm,1ls für den Venmlagungszeitraum 1969
         i:lnzuwcnden."

      b) Hinter J\hsillz 10 wird      der folgende Ab-
         satz 10 a c!ingdü~Jt:
           ,, (10 a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3

         Zi ff. 2 Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2,
         des § 26 c, des § 32 Abs. 2 Ziff. l, Ziff. 2 Buch-
         stabe a, Ziff. 4 und Abs. 3 Ziff. l Einleitungs-

         satz und Buchstabe a und Ziff. 2, des § 32 a
         Abs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter Satz,
         des § 38 Abs. 1 Salz 2, des § 39 Abs. 1 Satz 4
         und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40
         Abs. l Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2
         Zift. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind
         erstmals rü r den Veranlagungszeitraum 1970
         anzuwenden. Heim Str.uerabzug vomArbeits-
         lohn gill Salz 1 mil der Maßgabe, daß die
         vorstehend<! Pc1ssung l!rstmals für das Kalen-
         derjahr 1970 anzuwenden ist. Die Vorschrift
         des § ]2 J\hs. 2 ZiJf. 1 in der vor dem 1. Ja-
         nuar 1970 ~wltcndc~n Fassung ist in allen
         noch nid1t rcchtskrfütigf~n Veranlagungen
         früherer Verdnlt1qungszeiträume mit der
         Maßgc1be iln:.r.uwcnden, daß ein Kinderfrei-
         bc~trag d(!lll Slnierpfüchtjgen auch dann zu-
         steht, wenn dds Kind im Veranlagungszeit-
         raum vor Ablcrnf der ersten vier Monate das

         18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dem
         13. Dezember 1%7 rechtskräftig gewordene
         Steuerbescheide, die auf Grund einer erst-
         maligen Veranlagung oder einer Berichti-
         gungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1
         und 2 oder § 218 Abs. 4 der Reichsabgaben-
         ordnunq ergangen sind und bei denen der

         Kinderfreibetrag für ein Kind deshalb nicht

         berücksichtigt worden ist, weil das Kind vor

         Ablauf von vier Monaten im Veranlagungs-

         zeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte,

         sind zu berichtigen, wenn der Steuerpflich-

         tige innerhalb einer Ausschlußfrist von drei

         Monaten nach Verkündung des Steuerände-

         rungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969

         (Bundf~SgQsetzbl. I S. 141) bPim Finanzamt

         schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll
         die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags
         beantrarJI.. Dcis gleiclw gilt für vor dem 14. De-
         zemlwr 1967 erlassene Steuerbescheide, ge-
         g<m die wegen der Vt!rsagung eines Kinder-
         frcibctnigs für Pin Kind, das vor Ablauf von
         vier Morwlen im Veranlagungszeitraum das
         18. Lebensjahr vol1endet hatte, form- und
         frislgerech t VPrfassurrgsbeschwerde erhoben
         worden ist. Sonstige den zu berichtigenden
         Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche
         Feststellunaen und rechtliche Beurteilungen
         bleiben maßgebend."

                      Artikel 2
                  Berlinhilfegesetz
  Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 1. Ok-
tober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049) wird wie folgt
geändert:

1. In § 18 werden die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 6
   Buchstabe a" durch die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 8
   Buchstabe a" ersetzt.

2. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:

  „ 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin

       (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums
       haben oder ihn im Laufe des Veranlagungs-

       zeitraums begründen oder".

3. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält die folgende

   Fassung:
  „a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin
      (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben
      oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begrün-
      den oder".

4. Dem § 31 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
   ,, (5) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 an-
  zuwenden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1
  Buchstabe a ist erstmals auf den laufenden Ar-
  beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember
  1969 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
  wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
  31. Dezember 1969 zufließen, anzuwenden."

                      Artikel 3

              Gesetz zur Oberleitung
     steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder

                         § 1
                Uberleitungsvorschrift

   (1) Mit Wirkung vom Tage nach ihrer Verkün-

dung erhalten die Verordnung über die einkommen-

steuerliche Behandlung der freien Erfinder vom

30. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 387), die Verord-

nung über die steuerliche Behandlung der Vergütun-

gen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951

(Bundesgesetzbl. I S. 388) und die Verordnung über

die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-

serungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (Bundes-

gesetzbl. I S. 33) Gesetzeskraft.

   (2) Absatz 1 gilt ,licht, soweit vom Bundesrecht
abweichendes Recht des Landes Berlin nach § 12
Abs. 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in der Fassung
des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über die
Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 821) oder des Saarlandes nach § 1 Abs. 3 des Ge-
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) anzu-
wenden ist.
BGBl. 1969, Seite 145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 145
                            Nr. 15     Tag der Ausgabe:

                          § 2
                  Anwendungsbereich

  Die VorschriflPn dieses Gl)Setzes sind letztmals
für den Vcranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes lclztmals auf Vergütungen
und Pr~imien anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen
vor dem 1. J,inudr 1972 zugeflossen sind.

                          § J
                Geltung im l.,rnd Berlin

  Dieses Cesetz rJilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Drifü~n Uberleitungsriesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundes~Jcselzbl. I S. 1) ,rnch im Land Berlin.

                          § 4
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt dln Tage nach seiner Verkün-

dung in Kraft.
                      Artikel 4
              Ermittlung des Gewinns
           aus Land- und Forstwirtschaft

              nach Durchschnittsätzen

                          § 1
   Das c;eselz übPr dit! Ermilt.J1mg des Gewinns aus
Land- und Forsl.wi rl (.;dwft nuch Durchschnittsätzen
(GDL) vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1350) wird wie· folgt geändert:

1. In § 11 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1967" durch
   die Jahreszc1hl „1971" ersc;tzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Uberschrift erhi.ilt folgende Fassung:
             „Gewinn für die Wirtschaftsjahre
            1965/66 bis einschließlich 1971/72".

  b) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1967/68"
     durch die Jahreszahl „ 1971 /72" ersetzt.

  c) In Absatz 2 Salz 3 wird die Jahreszahl
     ,,1967/68" durch die Jahreszahl „1971/72" er-
     setzt.
                          § 2

 Für Steuerpflichtige, die einen Antrag nach § 12
Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung gestellt
Bonn, den 26. Februar 1969                         145

  haben, endet die Verpflichtang, Bücher zu führen und
  Abschlüsse zu machen, mit dem Ablauf des Wirt-
  schaftsjahrs 1967 /68.

                       Artikel 5

               Steuerliche Begünstigung
               von Wasserkraftwerken
     § 3 der Verordnung über die steuerliche Begünsti-
  gung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944
  (Reichsgesetzbl. I S. 278) in der Fassung des Ge-
  setzes zur Änderung der Verordnung über die
  steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
  vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 807) erhält
  die folgende Fassung:

                          ,,§ 3

      Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung
      Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn
    der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Ja-

    nuar 1938 bis zum 31. Dezember 1977 fällt."

                       Artikel 6
               Versicherungsteuergesetz

    § 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
  setzbl. I S. 539) wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2"
     durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3" er-
     setzt.

  2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

     ,, (3) Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt
    die Steuer 2 vom Hundert des Versicherungsent-
    gelts."
                       Artikel 7
                Geltung im land Berlin

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
  des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                       Artikel 8
                     Inkrafttreten

    Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969
  in Kraft. Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes
  treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                             Bonn, den 20. Februar 1969
                                           Der Bundespräsident
                                                 Lübke
                                            Der Bundeskanzler
                                                Kiesinger

                                     Der Bundesminister
                                                Strauß

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 141. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 26a8f487ce5c1e6b….