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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1969, S. 141
BGBl. 1969 I S. 141 · 24.940 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1969 Ausgegeben zu Bonn am 26.Februar 1969
Tag Inhalt
141
Z1997 A
Nr. 15
Seite
20. 2. 69 Gesel.z zur Änderung st.eunrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1968) 141
B1111dr'sc1c,setzhl. III Gll-1, 610-G-S, 611-1-4, 611-2-1, 611-2-2, 610-6-2, 611-15
24. 2.69 Sechzchnl.c V crordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bu11d('SCJ('Sclzhl. IJJ 7400-1-1
146
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesel,.blclll Teil ll Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
Verkündungen irn Bundesanzeiger....................................................... 147
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 1968)
Vom 20. Februar 1969
Der Bundeslctg hi:lt mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) wird wie
folgt geändert und ergänzt:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wortlaut der
Ziffer 8 der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und die folgende Ziffer 9 angefügt:
„9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine Berufsausbildung oder seine Wei-
terbildung in einem nicht ausgeübten
Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im Ka-
lenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf
1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuer-
pflichtige wegen der Ausbildung oder
Weiterbildung außerhalb des Orts unter-
gebracht ist, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn dem St,euer-
pflichtigen Aufwendungen für eine Berufs-
ausbildung oder Weiterbildung seines
Ehegatten erwachsen; in diesem Fall
können die Beträge von 900 Deutsche
Mark und 1 200 Deutsche Mark für den in
der Berufsausbildung oder Weiterbildung
befindlichen Ehegatten insgesamt nur ein-
mal abgezogen werden. Als Aufwendun-
gen für eine Berufsausbildung gelten auch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Aufwendungen für eine hamwirtschaft-
liche Aus- oder Weiterbildung. Zu den
Aufwendungen für eine Berufsausbildung
oder Weiterbildung gehören nicht Auf-
wendungen für den Lebensunterhalt, es
sei denn, daß es sich um Mehraufwen-
dungen handelt, die durch eine aus-
wärtige Unterbringung im Sinne des Sat-
zes 2 entstehen."
b) In Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe b werden die
Worte „vor dem Ende des Veranlagungs-
zeitraums das 50. Lebensjahr" durch die
\'\Torte „vor dem Beginn des Veranlagungs-
zeitraums das 49. Lebensjahr" ersetzt.
2. In § 26 erhalten die Absätze 1 und 2 die fol-
gende Fassung:
,, (1.) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn
des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben
oder im laufe des Veranlagungszeitraums ein-
getreten sind, können zwischen getrennter Ver-
anlagung (§ 26 a}, Zusammenveranlagung (§ 26 b)
und - jedoch nur für den Veranlagungszeit-
raum der Eheschließung - der besonderen
Veranlagung nach § 26 c wählen. Eine Ehe, die
im laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst
worden ist, bleibt für die Anwendung des Sat-
zes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegat-
ten in demselben Veranlagungszeitraum wieder
geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehe-
gatten die Voraussetzungen des Satzes 1 eben-
falls vorliegen.

142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt,
wenn einer der Ehegatten getrennte Veranla-
gung wählt. Ehegatten werden zusammen ver-
anlagt oder -- für den Veranlagungszeitraum
der Eheschließung - nach § 26 c veranlagt,
wenn beide Ehegatten die betreffende Veran-
lagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl
erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben."
3. Hinter § 26 b wird der folgende § 26 c eingefügt:
,,§ 26c
Besondere Veranlagung für den Veranlagungs-
zeitraum der Eheschließung
(1) Bei der besonderen Veranlagung für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung wer-
den Ehegatten so behandelt, als ob sie unver-
heiratet wliren. Das gilt auch für die Beurtei-
lung eines Kindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2
Ziff. 3), wenn das Kind bereits vor der Ehe-
schließung zu einem der Ehegatten oder beiden
Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis ge-
standen hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unberührt. § 26 a
Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a
Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende
Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums
verwitwet war und bei ihm die Voraussetzun-
gen des § 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3
Ziff. 1 Buchstabe b bleiben Kinder unb~rücksich-
tigt, zu denen das Kindscha.ftsverhältnis (§ 32
Abs. 2 Ziff. 3) erst durch die Eheschließung oder
im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der Ehe-
schließung begründet wird."
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
,, 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuer-
pflichtigen für Kinder zu, die im
Veranlagungszeitraum lebend gebo-
ren wurden oder die zu Beginn des
Veranlagungszeitraums das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hatten."
bb) In Ziffer 2 Buchstabe a erhält der Ein-
leitungssatz die folgende Fassung:
,,a) für Kinder, die zu Beginn des Ver-
anlagungszeitraums das 18. Lebens-
jahr, aber noch nicht das 27. Lebens-
jahr vollendet hatten und im Ver-
anlagungszeitraum mindestens vier
Monate".
cc} Ziffer 4 letzter Satz wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
,, Werden sie nach den § § 26, 26 a ge-
trennt oder für den Veranlagungszeit-
raum der Eheschließung nach den §§ 26,
26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit
nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der
Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist.
Die Sätze 2 und 3 gelten bei der beson-
deren Veranlagung der Ehegatten nach
§ 26 c nicht für den Abzug von Kinder-
freibeträgen für Kinder, die zu beiden
Ehegatten bereits vor der Eheschließung
in einem Kindschaftsverhältnis gestan-
den haben."
b) In Absatz 3 werden
aa) in Ziffer 1 im Einleitungssatz die Worte
,,§ 32 a Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 32 a Abs. 2 bis 4"
sowie
in Buchstabe a die Worte „vor dem
Ende des Veranlagungszeitraums das
50. Lebensjahr" durch die Worte „vor
dem Beginn des Veranlagungszeitraums
das 49. Lebensjahr" und
bb) in Ziffer 2 jeweils die Worte „vor dem
Ende des Veranlagungszeitraums das
65. Lebensjahr" durch die Worte „vor
dem Beginn des Veranlagungszeitraums
das 64. Lebensjahr"
ersetzt.
5. § 32 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwit-
weten Person, wenn bei ihr und ihrem ver-
storbenen Ehegatten im Zeitpunkt seines
Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 vorgelegen haben,
1. für den Veranlagungszeitraum, der dem
Veranlagungszeitraum folgt, in dem der
Ehegatte verstorben ist,
2. für spätere Veranlagungszeiträume, in
denen die verwitwete Person einen Kin-
derfreibetrag für ein Kind erhält, das aus
der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
gangen ist oder für das mindestens einer
der Ehegatten auch in dem Veranlagungs-
zeitraum, in dem der Ehegatte verstorben
ist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-
gung) erhalten hatte."
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person,
deren Ehe im Veranlagungszeitraum durch
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
worden ist, wenn in diesem Veranlagungs-
zeitraum bei den Ehegatten der aufgelösten
Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 vorgelegen haben, der andere Ehe-
gatte jedoch wieder geheiratet hat und bei
diesem und seinem neuen Ehegatten die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 eben-
falls vorliegen."

Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1969 143
6. In § 33 Abs. 2 wird dem letzten Satz der fol-
gende Halbsatz angefügt:
,, ; das gilt für Aufwendungen im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Son-
derausgaben abgezogen werden können."
7. In § 33 a Abs. 3 letzter Satz werden hinter dem
Wort „können" die Worle „für die Zeit des
Vorliegens dieser Voraussetzungen" eingefügt.
8. In § 38 Abs. 1 Sulz 2 werden die Worte „die
Vorschriften des § 32 a Abs. 2 und 3" durch die
Worte „die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 bis 4"
ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „die
Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2)" gestrichen;
der folgende Satz wird angefügt:
,,Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu be-
rücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in
denen
1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen
des § 26 c besteuert wird und
2. das Kindschaftsverhältnis erst durch die
Eheschließung oder im Verhältnis zu bei-
den Ehegatten nach der Eheschließung,
jedoch noch im Kalenderjahr der Ehe-
schließung begründet wird."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für
eine ihm günstigere Steuerklasse" durch die
Worte „für eine andere Steuerklasse" er-
setzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,, (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu
berücksichtigenden Kinder vorläufig ein-
tragen, wenn ein Kinderfreibetrag nach § 32
Abs. 2 Ziff. 2 beantragt wird und nicht über-
blickt werden kann, ob die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. In die-
sen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf
des Kalenderjahrs die Zahl der zu berück-
sichtigenden Kinder endgültig festzustellen.
Ergeben sich dabei Abweichungen gegen-
über der vorläufig eingetragenen Zahl der
Kinder, so ist die hiernach zuviel einbehal-
tene Lohnsteuer zu erstatten und zu wenig
einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung be-
stimmt; dabei kann angeordnet werden, daß
von geringfügigen Nachforderungen abzu-
sehen ist."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
10. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2 Satz 2 werden die Worte „bei
denen die Voraussetzungen für eine Zusam-
menveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen"
durch die Worte „die nach den Grundsätzen
des § 26 b besteuert werden" ersetzt.
b) Die folgende Ziffer 3 wird eingefügt:
„3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den
Fällen, in denen
a) der Arbeitnehmer nach den Grund-
sätzen de~ § 26 c besteuert wird und
b) das Kindschaftsverhältnis im Verhält-
nis zu beiden Ehegatten nach der
Eheschließung, jedoch noch im Kalen-
derjahr der Eheschließung begründet
worden ist;".
c) Die bisherigen Ziffern 3 bis 5 werden Zif-
fern 4 bis 6.
11. In § 42 Abs. 2 erhält die Ziffer 4 die folgende
Fassung:
„4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen haben
und bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen,
a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-
gleich oder,
b) wenn die Voraussetzungen für die be-
sondere Veranlagung nach § 26 c vor-
liegen, na(:h Wahl der Ehegatten ein
Lohnsteuer-Jahresausgleich nach den
Grundsätzen des § 26 c
durchgeführt wird. Dabei kann außerdem
angeordnet werden, daß in den Fällen, in
denen für die Ehegatten ein Lohnsteuer-
Jahresausgleich nach den Grundsätzen des
§ 26 c durchgeführt wird, die zu erstattende
Lohnsteuer für die Ehegatten gemeinsam
festgestellt wird."
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Ziffer 4 werden die folgenden Zif-
fern 5 und 6 eingefügt:
,,5. wenn der Ehegatte des Arbeitneh-
mers nach § 26 c zu veranlagen ist;
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im
Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
worden ist und er oder sein Ehe-
gatte der auf gelösten Ehe im Ver-
anlagungszeitraum wieder geheiratet
hat;".
bb) Die bisherigen Ziffern 5 und 6 werden
Zittern 7 und 8.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 2 bis 5
und 6" durch die Worte „Ziff. 2 bis 7 und 8"
ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „Ziff. 1 Lis 5"
durch die Worte „Ziff. 1 bis 7" ersetzt.

144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
13. In § 51 Abs. 1 ZifL 3 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 1
und 2" durch ,,§ 39 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
14. § 52 wird wie Jolgt gcJnderl:
c1) Hintc>r J\bsalz 6 wird der folgende Absatz 6a
cinuefüg(:
,,(6a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1
Ziff. 9 und des § 33 Abs. 2 letzter Satz sind
erstm,1ls für den Venmlagungszeitraum 1969
i:lnzuwcnden."
b) Hinter J\hsillz 10 wird der folgende Ab-
satz 10 a c!ingdü~Jt:
,, (10 a) Die Vorschriften des § 10 Abs. 3
Zi ff. 2 Buchstabe b, des § 26 Abs. 1 und 2,
des § 26 c, des § 32 Abs. 2 Ziff. l, Ziff. 2 Buch-
stabe a, Ziff. 4 und Abs. 3 Ziff. l Einleitungs-
satz und Buchstabe a und Ziff. 2, des § 32 a
Abs. 3 und 4, des § 33 a Abs. 3 letzter Satz,
des § 38 Abs. 1 Salz 2, des § 39 Abs. 1 Satz 4
und 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des § 40
Abs. l Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3, des § 42 Abs. 2
Zift. 4 und des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 sind
erstmals rü r den Veranlagungszeitraum 1970
anzuwenden. Heim Str.uerabzug vomArbeits-
lohn gill Salz 1 mil der Maßgabe, daß die
vorstehend<! Pc1ssung l!rstmals für das Kalen-
derjahr 1970 anzuwenden ist. Die Vorschrift
des § ]2 J\hs. 2 ZiJf. 1 in der vor dem 1. Ja-
nuar 1970 ~wltcndc~n Fassung ist in allen
noch nid1t rcchtskrfütigf~n Veranlagungen
früherer Verdnlt1qungszeiträume mit der
Maßgc1be iln:.r.uwcnden, daß ein Kinderfrei-
bc~trag d(!lll Slnierpfüchtjgen auch dann zu-
steht, wenn dds Kind im Veranlagungszeit-
raum vor Ablcrnf der ersten vier Monate das
18. Lebensjahr vollendet hatte. Nach dem
13. Dezember 1%7 rechtskräftig gewordene
Steuerbescheide, die auf Grund einer erst-
maligen Veranlagung oder einer Berichti-
gungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 oder § 218 Abs. 4 der Reichsabgaben-
ordnunq ergangen sind und bei denen der
Kinderfreibetrag für ein Kind deshalb nicht
berücksichtigt worden ist, weil das Kind vor
Ablauf von vier Monaten im Veranlagungs-
zeitraum das 18. Lebensjahr vollendet hatte,
sind zu berichtigen, wenn der Steuerpflich-
tige innerhalb einer Ausschlußfrist von drei
Monaten nach Verkündung des Steuerände-
rungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969
(Bundf~SgQsetzbl. I S. 141) bPim Finanzamt
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll
die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags
beantrarJI.. Dcis gleiclw gilt für vor dem 14. De-
zemlwr 1967 erlassene Steuerbescheide, ge-
g<m die wegen der Vt!rsagung eines Kinder-
frcibctnigs für Pin Kind, das vor Ablauf von
vier Morwlen im Veranlagungszeitraum das
18. Lebensjahr vol1endet hatte, form- und
frislgerech t VPrfassurrgsbeschwerde erhoben
worden ist. Sonstige den zu berichtigenden
Bescheiden zugrunde liegende tatsächliche
Feststellunaen und rechtliche Beurteilungen
bleiben maßgebend."
Artikel 2
Berlinhilfegesetz
Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 1. Ok-
tober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1049) wird wie folgt
geändert:
1. In § 18 werden die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 6
Buchstabe a" durch die Worte ,, § 46 Abs. 2 Ziff. 8
Buchstabe a" ersetzt.
2. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
„ 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin
(West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums
haben oder ihn im Laufe des Veranlagungs-
zeitraums begründen oder".
3. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält die folgende
Fassung:
„a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin
(West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben
oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begrün-
den oder".
4. Dem § 31 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 an-
zuwenden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a ist erstmals auf den laufenden Ar-
beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember
1969 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
31. Dezember 1969 zufließen, anzuwenden."
Artikel 3
Gesetz zur Oberleitung
steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
§ 1
Uberleitungsvorschrift
(1) Mit Wirkung vom Tage nach ihrer Verkün-
dung erhalten die Verordnung über die einkommen-
steuerliche Behandlung der freien Erfinder vom
30. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 387), die Verord-
nung über die steuerliche Behandlung der Vergütun-
gen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 388) und die Verordnung über
die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-
serungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 33) Gesetzeskraft.
(2) Absatz 1 gilt ,licht, soweit vom Bundesrecht
abweichendes Recht des Landes Berlin nach § 12
Abs. 3 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in der Fassung
des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über die
Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 821) oder des Saarlandes nach § 1 Abs. 3 des Ge-
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) anzu-
wenden ist.

Nr. 15 Tag der Ausgabe:
§ 2
Anwendungsbereich
Die VorschriflPn dieses Gl)Setzes sind letztmals
für den Vcranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes lclztmals auf Vergütungen
und Pr~imien anzuwenden, die dem Steuerpflichtigen
vor dem 1. J,inudr 1972 zugeflossen sind.
§ J
Geltung im l.,rnd Berlin
Dieses Cesetz rJilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Drifü~n Uberleitungsriesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundes~Jcselzbl. I S. 1) ,rnch im Land Berlin.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt dln Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 4
Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittsätzen
§ 1
Das c;eselz übPr dit! Ermilt.J1mg des Gewinns aus
Land- und Forsl.wi rl (.;dwft nuch Durchschnittsätzen
(GDL) vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1350) wird wie· folgt geändert:
1. In § 11 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1967" durch
die Jahreszc1hl „1971" ersc;tzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhi.ilt folgende Fassung:
„Gewinn für die Wirtschaftsjahre
1965/66 bis einschließlich 1971/72".
b) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1967/68"
durch die Jahreszahl „ 1971 /72" ersetzt.
c) In Absatz 2 Salz 3 wird die Jahreszahl
,,1967/68" durch die Jahreszahl „1971/72" er-
setzt.
§ 2
Für Steuerpflichtige, die einen Antrag nach § 12
Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung gestellt
Bonn, den 26. Februar 1969 145
haben, endet die Verpflichtang, Bücher zu führen und
Abschlüsse zu machen, mit dem Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs 1967 /68.
Artikel 5
Steuerliche Begünstigung
von Wasserkraftwerken
§ 3 der Verordnung über die steuerliche Begünsti-
gung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 278) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung der Verordnung über die
steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 807) erhält
die folgende Fassung:
,,§ 3
Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung
Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn
der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1938 bis zum 31. Dezember 1977 fällt."
Artikel 6
Versicherungsteuergesetz
§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
setzbl. I S. 539) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2"
durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3" er-
setzt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt
die Steuer 2 vom Hundert des Versicherungsent-
gelts."
Artikel 7
Geltung im land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969
in Kraft. Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes
treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1969
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister
Strauß
der Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1969 I S. 141. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 26a8f487ce5c1e6b….