Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

§ 2 Steuerbegünstigte Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/2#abs-1 (1) Die steuerliche Begünstigung erstreckt sich nur auf die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Arbeit durch Wasserkräfte (Wasserkraftwerke). Zu den Wasserkraftwerken gehören auch die Anlagen zur Fortleitung der erzeugten elektrischen Arbeit bis zu den Abspannketten der Fernleitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/2#abs-2 (2) Die steuerliche Begünstigung kann auf Antrag auch für die Anlagen zur Fortleitung des Stroms aus steuerbegünstigten Wasserkraftwerken gewährt werden.

§ 1 § 3