Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
WasEG§ 5 Einziehen des Entgelts,Stundung, Erlass, Niederschlagung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/5#abs-1 (1) Das Wasserentnahmeentgelt wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Wasserentnahmeentgelt
1. ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
2. ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,
3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/5#abs-3 (3) 1Bezugsgegenstand für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die jeweilige Konzerngesellschaft. 2Darüber hinaus soll die zuständige Behörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 WasEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 999/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 938/14
- VG Köln, 03.04.2007 – 14 K 7444/05Zitiert von 3
- VG Aachen, 03.01.2007 – 7 K 1359/06
- OVG NRW, 17.11.2015 – 9 A 2025/13Zitiert von 3
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 944/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 6024/11Zitiert von 2
- VG Köln, 25.03.2013 – 14 K 6006/12Zitiert von 2
- VG Aachen, 21.11.2006 – 7 L 516/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WasEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.