Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

WasEG

§ 5 Einziehen des Entgelts,Stundung, Erlass, Niederschlagung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/5#abs-1 (1) Das Wasserentnahmeentgelt wird von der zuständigen Behörde eingezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Wasserentnahmeentgelt

1. ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,

2. ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,

3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/5#abs-3 (3) 1Bezugsgegenstand für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die jeweilige Konzerngesellschaft. 2Darüber hinaus soll die zuständige Behörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.

§ 4 § 6