Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

WasEG

§ 4 Zuständigkeit, Festsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/4#abs-1 (1) Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/4#abs-2 (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/4#abs-3 (3) 1Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 2Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. 3Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/4#abs-4 (4) 1Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. 2Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. 3Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/4#abs-5 (5) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.

§ 3 § 5