Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
WasEG§ 9 Verwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-1 (1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-2 (2) Der Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem Aufkommen gedeckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-3 (3) Aus dem Aufkommen werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-4 (4) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung.