Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
WasEG§ 9 Verwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-1 (1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-2 (2) Der Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem Aufkommen gedeckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-3 (3) Aus dem Aufkommen werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/9#abs-4 (4) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 WasEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 – 15 K 1001/08Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 – 15 K 834/05Zitiert von 2
- VG Köln, 03.04.2007 – 14 K 7444/05Zitiert von 3
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 6024/11Zitiert von 2
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 944/14Zitiert von 1
- VG Köln, 25.03.2013 – 14 K 6006/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.