Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
WasBauPrVAnlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2483 - 2484;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Herr/Frau ..................................................................
geboren am ...................... in........................................
hat am .......................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom
18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476), die zuletzt durch Artikel 51 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert
worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ..............
Prüfungsbereiche: Punkte 1)
Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen
und technischen Grundlagen
des Wasserbaus ...........
Rechtsbewusstes Handeln ...........
Betriebswirtschaftliches Handeln ...........
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ...........
II. Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" .................
Punkte 1) Note 2)
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
Planung und Bau ........... ...........
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
Betrieb und Unterhaltung ........... ...........
3. Situationsbezogenes
Fachgespräch ........... ...........
(Im Fall des § 6:
"Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im
Hinblick auf die am .......................... in .................
vor ............................. abgelegte
Prüfung vom Prüfungsbestandteil .................. freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
durch die Prüfung am .......................... in
.......................... vor ............................... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ................ .
2) Für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch
ist jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden.
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.