Gesetze / WasBauPrV · BGBl I 2007, 2476
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
12 Normen · ausgefertigt 18.10.2007 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 10.01.2020 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
- § 3 Zulassungsvoraussetzungen
- § 4 Grundlegende Qualifikationen
- § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
- § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
- § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 9 Zeugnisse
- § 10 Wiederholung der Prüfung
- § 11 Übergangsvorschrift
- § 12 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
- Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
Änderungsverlauf
- 10.01.2020 — 8 Normen geändert · §§ 5, 6, 7, 8 und 4 weitere neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.