Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
WasBauPrV§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/2#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/2#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/2#abs-3 (3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/2#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasBauPrV/2#abs-5 (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.