Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 23 Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Frühestens vier Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen gemäß § 60 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung , werden die mündlichen Prüfungen durchgeführt. Innerhalb des Zeitraumes der mündlichen Prüfungen finden zuerst die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 18 Absatz 8 statt.

§ 22 § 24