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WaldorfPVO

§ 24 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-1 (1) Die aus dem schriftlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1. die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor dreizehn und

2. die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor neun.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-2 (2) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung wird die Anzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet:

1. Aus dem schriftlichen Prüfungsteil werden die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor zwölf und die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor acht, eingebracht.

2. Die Punktzahl der besonderen Lernleistung wird multipliziert mit dem Faktor vier eingebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-3 (3) Wurde in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet:

1. ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 6,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;

2. ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;

3. mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor sechs multipliziert und addiert;

4. mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor vier multipliziert und addiert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-4 (4) Die aus dem mündlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden berechnet, indem die erreichte Punktzahl eines jeden Faches mit dem Faktor vier multipliziert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-5 (5) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: Die Punktzahlen beider Prüfungen werden verdoppelt und addiert.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-6 (6) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 1 und 4 sowie bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 2 und 4 ermittelten Punktzahlen addiert.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-7 (7) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfungsteilnehmer

1. in dem schriftlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat und

2. in dem mündlichen Prüfungsteil in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem vor einer Fachprüfungskommission abgelegten Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/24#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtqualifikation fest. Er stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler der Waldorfschule aus, das die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bescheinigt. Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen das am Ende der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule erreichte Referenzniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen auszuweisen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

§ 23 § 25