Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 18 Gliederung der Prüfung, Prüfungsfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-1 (1) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen richtet sich nach § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-2 (2) Der schriftliche Teil umfasst die Prüfung in vier Fächern. Es müssen Kenntnisse in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskursfächer) und in zwei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkursfächer) nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-3 (3) Für die Leistungskursfächer sind folgende Kombinationen zulässig:
1. Deutsch – Mathematik;
2. Deutsch – Fremdsprache;
3. Deutsch – Chemie, Physik oder Biologie;
4. Deutsch – Geschichte;
5. Deutsch – Musik oder Kunst;
6. Mathematik – Fremdsprache;
7. Mathematik – Chemie, Physik oder Biologie;
8. Mathematik – Geschichte;
9. Mathematik – Musik oder Kunst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-4 (4) Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung abgedeckt sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden. Als Grundkursfächer können Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Chemie und Physik schriftliche Prüfungsfächer sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-5 (5) Der mündliche Teil umfasst die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern. Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil gemäß § 24 Absatz 6 Nummer 1 bestanden haben. In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten. Dies gilt nicht für die Fremdsprache. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-6 (6) Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-7 (7) Fächer der mündlichen Prüfungen können nur Prüfungsfächer gemäß § 50 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/18#abs-8 (8) In einem Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
1. die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet worden ist oder
2. der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung beantragt.
§ 50 Absatz 11 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.