Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 22 Korrektur der Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/22#abs-1 (1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach als Zweitkorrektor von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule, das oder die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/22#abs-2 (2) § 62 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung , gilt entsprechend.

§ 21 § 23