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§ 23 WaldorfPVO (Sachsen) — Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Frühestens vier Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen gemäß § 60 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung , werden die mündlichen Prüfungen durchgeführt. Innerhalb des Zeitraumes der mündlichen Prüfungen finden zuerst die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 18 Absatz 8 statt.