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§ 4 WaldSperrV (Brandenburg) — Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote

Waldsperrungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder

Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch

Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die

hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der

obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.