Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder
Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch
Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die
hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der
obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.