Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung

WaldSperrV

§ 5 Übergangsvorschrift

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald

oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald

aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser

Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.

§ 4 § 6