Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung
WaldSperrV§ 5 Übergangsvorschrift
Stand: 02.08.2026
Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald
oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald
aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.