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# § 2 WaldSperrV (Brandenburg) — Verfahren

Waldsperrungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen

durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie

diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1

Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer

Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es

beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind

regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.

(2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist

aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe

erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1

Abs. 1 gerechtfertigt ist.

(3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des

Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 2 WaldSperrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/2

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