Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung

WaldSperrV

§ 1 Zulässigkeit von Sperrungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-1 (1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach

§ 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des

vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere

Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie

denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig,

wenn sie verhältnismäßig, dass heißt

angemessen,

geeignet und

erforderlich

ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald,

den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-2 (2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte

Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte

Betretungsarten beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-3 (3) Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der

Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A

ist der Wald für das Betreten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder

seiner Besucher notwendig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-4 (4) Zum Schutz des Waldes vor gesetzwidrigem Befahren mit Kraftfahrzeugen

sind in davon besonders betroffenen Gebieten Waldwege durch verschlossene

Schranken für das Befahren zu sperren, wenn der rechtmäßige

Zustand nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann. Absatz 1 bleibt hiervon

unberührt. Eine Befahrung des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des

Landes Brandenburg genannten Umfangs muss möglich sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-5 (5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung

nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das

allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes

Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der

Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und

Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen

Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die

Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder

Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

§ 2