Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldsperrungsverordnung
WaldSperrV§ 1 Zulässigkeit von Sperrungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-1 (1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach
§ 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des
vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere
Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie
denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig,
wenn sie verhältnismäßig, dass heißt
angemessen,
geeignet und
erforderlich
ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald,
den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-2 (2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte
Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte
Betretungsarten beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-3 (3) Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der
Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A
ist der Wald für das Betreten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder
seiner Besucher notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-4 (4) Zum Schutz des Waldes vor gesetzwidrigem Befahren mit Kraftfahrzeugen
sind in davon besonders betroffenen Gebieten Waldwege durch verschlossene
Schranken für das Befahren zu sperren, wenn der rechtmäßige
Zustand nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann. Absatz 1 bleibt hiervon
unberührt. Eine Befahrung des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des
Landes Brandenburg genannten Umfangs muss möglich sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSperrV/1#abs-5 (5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung
nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das
allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der
Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und
Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen
Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die
Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder
Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg.