§ 9
Stand: 10.06.2019
Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.
Änderungsverlauf
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28.04.1995 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBl. I 582)
BGBl. 1995 I S. 582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.