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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 582
BGBl. 1995 I S. 582 · 4.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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582 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1995, Teil 1
zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
Vom 28. April 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
§ 3 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März
1951 (BGBI. 1S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBI. 1
S. 1442, 1445), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Zahl „7" durch das Wort „neun"
ersetzt.
2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Bundestag kann aus der Mitte einer Vereinigung
von Mitgliedern des Bundestages, die nach der
Geschäftsordnung des Bundestages als parlamentari-
sche Gruppe anerkannt ist, zusätzlich ein beratendes
Mitglied wählen."
3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält die folgende
Fassung:
„Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Bundestag für
die Dauer der Wahlperiode gewählt."
Artikel2
Änderung des Gesetzes zur Beschränkung
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 9 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1O Grund-
gesetz) (G 10) vom 13. August 1968 (BGBI. 1S. 949),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Ände-
rung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und
anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „neun"
ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort
,,drei" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei
Stimmengleichheit."
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; der bisherige
Satz 5 wird Satz 6.
Artikel3
Änderung des Außenwirtschaftsgese~es
In § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom
28. April 1961 (BGBI. 1S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Straf-
gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer
Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Ok-
tober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird das Wort „fünf"
durch das Wort „neun" ersetzt.
Artikel4
Übergangsvorschriften
Es findet für die 13. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages eine Ergänzungswahl für die Gremien
statt, deren Mitgliederzahl durch die Artikel 1 bis 3
geändert worden ist. Die Ergänzungswahl erfolgt für
die Fraktionen, denen nach dem Verfahren, das bei der
ersten Wahl zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen
Gesamtzahl der Sitze noch Mitglieder zustehen. Das
in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehene beratende Mitglied wird
nachgewählt.
Artikels
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. April 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Kanther
Kohl
des Innern
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 582. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2ad2102a975bc73e….