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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 582

BGBl. 1995 I S. 582 · 4.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
582                                      Bundesgesetzblatt,

                                          Gesetz
Jahrgang 1995, Teil 1
               zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
                                                   Vom 28. April 1995

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
         Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
  § 3 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März
1951 (BGBI. 1S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBI. 1
S. 1442, 1445), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Zahl „7" durch das Wort „neun"
   ersetzt.

2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

   „Der Bundestag kann aus der Mitte einer Vereinigung

   von Mitgliedern des Bundestages, die nach der

   Geschäftsordnung des Bundestages als parlamentari-

   sche Gruppe anerkannt ist, zusätzlich ein beratendes

   Mitglied wählen."

3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält die folgende
   Fassung:
   „Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Bundestag für
   die Dauer der Wahlperiode gewählt."

                         Artikel2
       Änderung des Gesetzes zur Beschränkung
      des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

  § 9 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1O Grund-
gesetz) (G 10) vom 13. August 1968 (BGBI. 1S. 949),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Ände-
rung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und
anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom

28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „neun"
   ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort
      ,,drei" ersetzt.
   b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
      „Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei
      Stimmengleichheit."

   c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; der bisherige
      Satz 5 wird Satz 6.

                        Artikel3

      Änderung des Außenwirtschaftsgese~es

  In § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom

28. April 1961 (BGBI. 1S. 481, 495, 1555), zuletzt geändert

durch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Straf-

gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer

Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Ok-

tober 1994 (BGBI. 1 S. 3186, 3194), wird das Wort „fünf"
durch das Wort „neun" ersetzt.

                        Artikel4

                Übergangsvorschriften
   Es findet für die 13. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages eine Ergänzungswahl für die Gremien
statt, deren Mitgliederzahl durch die Artikel 1 bis 3
geändert worden ist. Die Ergänzungswahl erfolgt für
die Fraktionen, denen nach dem Verfahren, das bei der
ersten Wahl zugrunde gelegt worden ist, nach der neuen
Gesamtzahl der Sitze noch Mitglieder zustehen. Das
in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehene beratende Mitglied wird
nachgewählt.

                         Artikels

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 28. April 1995
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
                                         Der Bundesminister
                                                   Kanther
Kohl
des Innern
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                               Rexrodt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 582. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ad2102a975bc73e….