Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WahlPrG

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/10#abs-1 (1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/10#abs-2 (2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/10#abs-3 (3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 9 § 11