§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/10#abs-1 (1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/10#abs-2 (2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/10#abs-3 (3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 WahlPrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.03.2009 – 2 BvC 3/07Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte: Unvereinbarkeit der Bundeswahlgeräteverordnung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.