Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WahlPrG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/8#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/8#abs-2 (2) Für die mündliche Verhandlung gilt § 4, doch sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/8#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnisse, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen ergeben.

§ 7 § 9